Am 24. Juni 2025 legte die Bundesregierung dem Bundestag die erste umfassende wissenschaftliche Evaluation des Prostituiertenschutzgesetzes (ProstSchG) vor. Acht Jahre nach dem Inkrafttreten am 01.07.2017 lautet das Fazit des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen: durchaus erfolgreich, mit behebbaren Schwächen.
Doch was steht eigentlich konkret in diesem Gesetz? Wen betrifft es? Welche Pflichten regelt es, und was bedeuten die Empfehlungen der KFN-Evaluation für die laufende Reformdebatte?
Dieser Leitfaden gibt einen verständlichen Überblick zu Anmeldepflicht, Beratungsgespräch, Gesundheitsberatung, Erlaubnispflicht für Betreiber:innen sowie den wichtigsten Findings der KFN-Evaluation 2025. Du erfährst, was das Prostituiertenschutzgesetz für Sexarbeiter:innen, Betreiber:innen und Klient:innen praktisch bedeutet, und wo die aktuelle Reformdebatte steht.
Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei konkreten rechtlichen Fragen wende dich an eine Beratungsstelle oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
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Was ist das Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)?
Das Prostituiertenschutzgesetz ist ein Bundesgesetz, das am 01.07.2017 in Kraft trat. Es regelt das gewerbliche Anbieten und die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen in Deutschland sowie den Schutz von Sexarbeiter:innen vor Ausbeutung, Gewalt und gesundheitlichen Risiken.
Der Zweck des Gesetzes ist dreifach: Schutz der Selbstbestimmung von Sexarbeiter:innen, Förderung der Gesundheit, Bekämpfung von Zwangsprostitution und Menschenhandel. Dafür führt das ProstSchG erstmals bundesweit einheitliche Pflichten ein, von der Anmeldung bei der Behörde bis zur Erlaubnispflicht für Bordellbetreiber:innen.
ProstG 2002 vs. ProstSchG 2017, der Unterschied
Vor 2017 galt allein das Prostitutionsgesetz (ProstG) von 2002. Dieses Gesetz entkriminalisierte Sexarbeit, Sexarbeiter:innen konnten zum Beispiel ihren Lohn vor Gericht einklagen. Es regelte aber kaum die Arbeitsbedingungen oder den Betrieb von Prostitutionsstätten.
Das ProstSchG hat ein anderes Ziel: Es reguliert. Anmeldung, Beratung, Erlaubnis für Betriebe, all das war im ProstG nicht enthalten.
Aspekt | ProstG 2002 | ProstSchG 2017 |
|---|---|---|
Hauptziel | Entkriminalisierung | Regulierung und Schutz |
Anmeldepflicht | Nein | Ja (§ 3) |
Gesundheitsberatung | Nein | Ja (§ 10) |
Erlaubnis für Bordelle | Nein | Ja (§§ 12 ff.) |
Kondompflicht | Nein | Ja (§ 32) |
Föderalismus: Warum es regionale Unterschiede gibt
Die Umsetzung des Gesetzes obliegt den Bundesländern. Das führt zu deutlichen Unterschieden, bei Gebühren, Verfahren und der Personalausstattung der zuständigen Behörden. In Bayern kann die Anmeldegebühr bis zu 35 € betragen, in Baden-Württemberg ist sie kostenfrei. Die KFN-Evaluation 2025 nennt diese Föderalismus-Lücken als zentrales Problem.
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Wer ist vom Prostituiertenschutzgesetz betroffen?
Das ProstSchG richtet sich an drei Gruppen: an Personen, die sexuelle Dienstleistungen anbieten, an Betreiber:innen entsprechender Gewerbe und, in begrenztem Umfang, an Klient:innen.
Sexarbeiter:innen
Erfasst sind alle volljährigen Personen, die sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt erbringen, unabhängig vom Ort (Bordell, Modelwohnung, Hotelbesuch, Escort) oder von der Häufigkeit. Auch gelegentliche Tätigkeit ist anmeldepflichtig.
Betreiber:innen von Prostitutionsgewerben
Hierzu zählen sämtliche kommerzielle Strukturen: klassische Bordelle, Modelwohnungen, Prostitutionsfahrzeuge ("Wohnmobile"), Prostitutionsveranstaltungen sowie Vermittlungen wie Escort-Agenturen. Sie benötigen eine behördliche Erlaubnis nach §§ 12 ff. ProstSchG.
Klient:innen
Klient:innen, also Kundinnen und Kunden, müssen sich weder anmelden noch registrieren. Für sie gilt eine zentrale gesetzliche Pflicht: die Kondompflicht nach § 32 ProstSchG. Bei Verstößen drohen Bußgelder.
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Anmeldepflicht nach § 3 ProstSchG, Schritt für Schritt
Die Anmeldung Prostituierter ist das bekannteste Element des Gesetzes, und gleichzeitig das umstrittenste. Sie erfolgt persönlich bei der zuständigen Behörde (je nach Bundesland Ordnungsamt, Gesundheitsamt oder Landratsamt).
Der typische Ablauf:
Persönliches Erscheinen bei der zuständigen Behörde am gewünschten Tätigkeitsort.
Identitätsnachweis vorlegen: Pass oder Personalausweis und zwei aktuelle Passfotos.
Beratungsschein nach § 10 ProstSchG mitbringen (nicht älter als 3 Monate).
Informations- und Beratungsgespräch nach § 8 ProstSchG führen, vertraulich, mit Dolmetscher:in falls nötig.
Ausstellung der Anmeldebescheinigung, wahlweise als sogenannte Aliasbescheinigung (mit einem selbstgewählten Künstler- oder Decknamen statt Klarnamen).
Die Bescheinigung gilt 24 Monate für Personen ab 21 Jahren und 12 Monate für unter 21-Jährige. Verlängerungen sind möglich, erfordern aber jeweils einen neuen, aktuellen Beratungsschein.
Mini-Szenario: Nadia, 28, möchte ab März 2026 in München als selbständige Sexarbeiterin tätig sein. Sie vereinbart einen Termin beim Kreisverwaltungsreferat, bringt ihren Reisepass, zwei Passfotos und einen Beratungsschein vom Gesundheitsamt mit. Das Beratungsgespräch dauert rund 45 Minuten und behandelt Rechte, Hilfsangebote und steuerliche Hinweise. Auf ihren Wunsch erhält sie eine Aliasbescheinigung auf ihren Künstlernamen, ihr Klarname erscheint nicht auf dem Dokument, das sie bei Kontrollen vorzeigen muss. Anmeldegebühr in Bayern: 35 €. Gültigkeit: 24 Monate.
Wichtig: Wer ohne Anmeldebescheinigung arbeitet, kann ein Bußgeld bis 1.000 € erhalten. In der Praxis hängt die Höhe vom Bundesland und vom Einzelfall ab.
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Gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG
Die gesundheitliche Beratung § 10 ProstSchG wird oft mit einem klassischen Gesundheitszeugnis verwechselt. Tatsächlich ist sie kein medizinisches Attest und keine Untersuchung.
Vielmehr handelt es sich um ein vertrauliches Beratungsgespräch beim Gesundheitsamt. Themen sind unter anderem:
Infektionsprävention und sexuell übertragbare Erkrankungen
Verhütung und Schwangerschaftsverhütung
Suchterkrankungen und Hilfsangebote
Hygiene am Arbeitsplatz
Beratung zu Schwangerschaft und Mutterschutz
Das Gespräch ist verpflichtend vor der Erstanmeldung und danach in regelmäßigen Abständen:
Jährlich für Personen ab 21 Jahren
Halbjährlich für Personen unter 21 Jahren
Nach dem Gespräch erhält die Person einen Beratungsschein, der bundesweit gültig ist. Untersuchungsergebnisse oder Diagnosen werden nicht dokumentiert, die Beratung ist freiwillig in ihrer inhaltlichen Vertiefung und unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.
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Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe (§§ 12 ff.)
Wer in Deutschland ein Prostitutionsgewerbe betreiben möchte, braucht eine behördliche Erlaubnis. Erfasst sind:
Prostitutionsstätten: Bordelle, Laufhäuser, Modelwohnungen
Prostitutionsveranstaltungen: Sex-Partys, organisierte Treffen
Prostitutionsfahrzeuge: "Wohnmobile" und ähnliche mobile Angebote
Prostitutionsvermittlungen: klassische Escort-Agenturen und Vermittlungsdienste
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung:
Persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person (Führungszeugnis, keine einschlägigen Vorstrafen)
Tragfähiges Betriebskonzept mit Angaben zu Hygiene, Sicherheit, Aufenthaltsräumen
Baurechtliche Eignung der Räumlichkeiten
Einhaltung der Mindeststandards: Hygiene, Notfallausgänge, Bereitstellung von Kondomen
Die Behörden führen Stichprobenkontrollen durch. Bei schweren Verstößen kann die Erlaubnis entzogen werden, der Betrieb ohne gültige Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit, in bestimmten Konstellationen sogar eine Straftat.
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Weitere Pflichten und Verbote
Über die Anmeldung und die Erlaubnis hinaus regelt das ProstSchG mehrere Verhaltenspflichten. Vier sind in der Praxis besonders relevant.
Kondompflicht (§ 32)
Die Kondompflicht gilt für beide Seiten: für Sexarbeiter:innen und für Klient:innen. Der Geschlechtsverkehr ist nur mit Kondom zulässig. Verstöße können sowohl bei Anbieter:in als auch bei Kund:in mit Bußgeld geahndet werden.
Werbeverbote (§ 33)
Werbung für sexuelle Dienstleistungen ist erlaubt, unterliegt aber Schranken. Verboten sind:
Werbung, die durch Art und Inhalt das öffentliche sittliche Empfinden grob verletzt
Werbung, die Minderjährige gefährdet (etwa unaufgefordert in deren Lebensbereich erscheint)
Werbung, die falsche Angaben zu Personen oder Leistungen enthält
Werbung für ungeschützten Geschlechtsverkehr
Seriöse Plattformen, die Erotikanzeigen veröffentlichen, müssen § 33 in ihren Moderationsrichtlinien abbilden, sonst riskieren sie selbst Bußgelder.
Sperrgebiete und § 184f StGB
Viele Kommunen erlassen Sperrgebietsverordnungen, die Prostitution in bestimmten Stadtteilen oder zu bestimmten Zeiten untersagen. Verstöße können nach § 184f StGB strafbar sein, bis zu 6 Monate Freiheitsstrafe oder 180 Tagessätze. Wichtig: § 184f ist Strafrecht, kein ProstSchG-Verstoß.
Bußgelder im Überblick
Verstoß | Höchstmaß | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
Tätigkeit ohne Anmeldung | bis 1.000 € | § 36 ProstSchG |
Versäumte Gesundheitsberatung | bis 1.000 € | § 36 ProstSchG |
Verstoß gegen Kondompflicht | bis 50.000 € (Klient:in/Betreiber:in) | § 36 ProstSchG |
Betrieb ohne Erlaubnis | bis 50.000 € | § 36 ProstSchG |
Verstoß gegen Werbeverbot | bis 50.000 € | § 36 ProstSchG |
Sperrgebietsverstoß | Freiheitsstrafe bis 6 Monate | § 184f StGB |
Die Höchstmaße werden in der Praxis selten ausgeschöpft. Die Bemessung erfolgt je nach Einzelfall und Bundesland.
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Die KFN-Evaluation 2025, was sagt der Bericht?
§ 38 ProstSchG sah eine wissenschaftliche Evaluation des Gesetzes innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten vor. Die Bundesregierung beauftragte damit das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen (KFN). Am 24.06.2025 legte sie den Abschlussbericht dem Bundestag vor.
Methodik
Die KFN-Evaluation Prostituiertenschutzgesetz 2025 umfasste 5 Module mit 18 Arbeitspaketen. Befragt wurden:
rund 2.300 Sexarbeiter:innen
rund 800 Mitarbeiter:innen der zuständigen Behörden
rund 3.400 Klient:innen
rund 280 Betreiber:innen von Prostitutionsgewerben
Damit handelt es sich um die bislang größte empirische Untersuchung zum deutschen Prostitutionsmarkt.
Stärken laut KFN
Bewusstsein für Rechte gestiegen: Sexarbeiter:innen kennen Beratungsstellen und gesundheitliche Hilfsangebote besser.
Arbeitsbedingungen in regulierten Betrieben verbessert: Hygiene-Standards und Mindestausstattung haben sich nach Aussage der befragten Betreiber:innen und Behörden erhöht.
Behördliche Aufsicht ausgebaut: Bundesweit existieren funktionsfähige Strukturen, wenn auch mit regionalen Unterschieden.
"Behebbare Schwächen"
Niedrige Anmeldequote: Viele Sexarbeiter:innen melden sich nicht an, aus Furcht vor Datenleaks, Stigmatisierung und unfreiwilligem Outing. Die Dunkelziffer bleibt hoch.
Unzureichend geschultes Behördenpersonal: Beratungsgespräche und Aufsicht hängen stark vom Einzelfall ab.
Schwache Identifikation von Opfern des Menschenhandels: Die behördlichen Verfahren sind hier laut KFN nicht hinreichend wirksam.
Föderalismus-Lücken: Gebühren, Wartezeiten und Verfahren unterscheiden sich erheblich zwischen den Bundesländern.
Empfehlungen
Das KFN empfiehlt unter anderem eine niederschwelligere Anmeldung, bessere Schulungen für die zuständigen Mitarbeiter:innen und eine einheitlichere Umsetzung über die Bundesländer hinweg. Die Anerkennung der Aliasbescheinigung soll klarer kommuniziert werden.
Ein KFN-Sprecher charakterisierte das Gesetz bei der Vorstellung am 25.06.2025 als „durchaus erfolgreich, mit behebbaren Schwächen".
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Pro und Contra: BMFSFJ-Position vs. BSD-Kritik
Acht Jahre nach Inkrafttreten ist das ProstSchG politisch nicht entschieden. Während das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) das Gesetz als grundsätzlichen Erfolg darstellt, üben Berufsverbände der Sexarbeit deutliche Kritik.
Punkt | BMFSFJ-Position | BSD e.V. / Fachverbände |
|---|---|---|
Anmeldung | Schutzinstrument, ermöglicht Beratung | Diskriminierend, Stigma-verstärkend, Risiko unfreiwilligen Outings |
Gesundheitsberatung | Niederschwelliger Zugang zu Gesundheitswissen | Bevormundend, nicht alle Themen treffen den Bedarf |
Erlaubnispflicht | Schutz vor Ausbeutung | Verdrängung in informelle Strukturen |
Datenschutz | Aliasbescheinigung möglich | Datenleaks und unklare Speicherfristen befürchtet |
Reformbedarf | Anpassungen okay, Grundprinzip behalten | Expertenkommission mit Sexarbeiter:innen, Betreiber:innen und Beratungsstellen |
Mini-Szenario: Lena (Name geändert) ist seit drei Jahren registrierte Sexarbeiterin in Berlin. Im Sommer 2025 erscheint die KFN-Evaluation, wenig später meldet sich das BSD e.V. mit einer Stellungnahme. Lena sieht sich in beidem: Die Beratung beim Gesundheitsamt empfand sie als professionell. Die Anmeldung als solche wirkt aber wie ein bürokratisches Sondergesetz, ein Friseur wird nicht zum Beratungsgespräch verpflichtet. Lena nutzt eine Aliasbescheinigung und ist froh, dass das KFN diese Möglichkeit als Erfolg hervorhebt.
Auch der BesD e.V. (Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen) positioniert sich kritisch. Eine Gegenposition vertritt der "Bundesverband Nordisches Modell": Aus seiner Sicht geht das ProstSchG nicht weit genug, er fordert ein Sexkaufverbot nach skandinavischem Vorbild.
Mehr zur Verbandskritik findest du in der Stellungnahme von BSD e.V. zur ProstSchG-Evaluation und in der offiziellen FAQ des BMFSFJ zum ProstSchG.
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Was bedeutet das ProstSchG für Klient:innen?
Anders als oft angenommen erlegt das Gesetz Klient:innen keine Registrierungspflicht auf. Es gibt keine Datenbank, keine Anmeldung, keine Identitätsprüfung beim Buchen einer Begleitperson.
Konkret gilt für Kund:innen:
Kondompflicht (§ 32): Der Geschlechtsverkehr ist nur mit Kondom zulässig. Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.
Keine Kontaktaufnahme zu Minderjährigen: Sexuelle Handlungen mit Minderjährigen sind selbstverständlich strafbar (§§ 174 ff. StGB).
Keine Inanspruchnahme von Zwangsprostitution: Wer wissentlich Dienstleistungen einer durch Menschenhandel oder Zwang ausgebeuteten Person in Anspruch nimmt, macht sich nach § 232a Abs. 6 StGB strafbar.
Sperrgebiete beachten: In ausgewiesenen Gebieten kann auch der Kontakt strafbar sein (§ 184f StGB).
Erkennungsmerkmale legaler Angebote
Wer verifizierte Begleitanzeigen sucht, kann auf einige Merkmale achten, die auf einen gesetzeskonformen Rahmen hindeuten:
Die anbietende Person verfügt über eine Anmeldebescheinigung (oder Aliasbescheinigung) und nennt das auf Nachfrage.
Die Anzeige folgt den Werbeschranken nach § 33 (keine grob anstößige Sprache, keine Hinweise auf ungeschützten Verkehr).
Die Plattform hat eine klare Moderation und arbeitet DSGVO-konform.
Erowave operiert vollständig innerhalb des deutschen Rechtsrahmens, Moderation, Werbestandards nach § 33 ProstSchG und Datenschutz sind in unseren Nutzungsbedingungen und unserer Erowave FAQ dokumentiert. Du kannst direkt verifizierte Begleitanzeigen durchsuchen oder gezielt Begleitanzeigen Berlin, Begleitanzeigen München oder eine andere Stadt aufrufen.
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Reformdebatte 2025/2026, was kommt als Nächstes?
Mit der Vorlage der KFN-Evaluation ist die Reformdebatte offiziell eröffnet. Im Bundestag werden die Empfehlungen seit Sommer 2025 in den zuständigen Fachausschüssen verhandelt.
Im Gespräch sind unter anderem:
Vereinfachung der Anmeldung: weniger Bürokratie, längere Gültigkeiten, klarere Anerkennung der Aliasbescheinigung
Schulungspflicht für Behördenmitarbeiter:innen mit bundeseinheitlichen Standards
Stärkere Vernetzung mit Beratungsstellen und niederschwelligen Hilfsangeboten
Klarstellungen zum Schutz vor Datenleaks und zur Speicherfristen-Praxis
Parallel führt der Bundestag eine getrennte Debatte um ein mögliches Sexkaufverbot nach dem "Nordischen Modell", eine grundsätzlich andere Regulierungsphilosophie. Eine politische Entscheidung darüber ist 2026 nicht absehbar.
Plattformen wie Erowave operieren weiter im aktuellen Rechtsrahmen und beobachten die Entwicklung. Mehr zum aktuellen Schutzrahmen für Anzeigen und Profile findest du in unserer Erowave FAQ.
Stand: Mai 2026, die Empfehlungen der KFN-Evaluation werden derzeit im Bundestag verhandelt.
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Fazit: ProstSchG kompakt
Das Prostituiertenschutzgesetz ist seit dem 01.07.2017 das zentrale Regulierungsinstrument für Sexarbeit in Deutschland. Acht Jahre nach Inkrafttreten zeigt die KFN-Evaluation: Das Gesetz wirkt, aber unvollständig.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Anmeldepflicht nach § 3: persönliches Erscheinen, Identitätsnachweis, Beratungsschein, Beratungsgespräch. Aliasbescheinigung möglich.
Gesundheitliche Beratung nach § 10: vertraulich, kein Attest, jährlich (ab 21) oder halbjährlich (unter 21).
Erlaubnispflicht für Bordelle, Modelwohnungen, Vermittlungen und Escort-Agenturen (§§ 12 ff.).
Kondompflicht und Werbeverbote (§§ 32, 33), die einzigen direkten Pflichten für Klient:innen.
KFN-Evaluation 2025: Erfolge bei Bewusstsein und Aufsicht, behebbare Schwächen bei Anmeldequote, Personalqualifikation und Föderalismus.
Reformdebatte läuft, Ergebnis 2026/2027 offen.
Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Für deinen konkreten Einzelfall — ob Anmeldung, Erlaubnisantrag oder Bußgeldverfahren — wende dich an eine spezialisierte Beratungsstelle oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
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Quellen und weiterführende Informationen:
Gesetzestext, ProstSchG im Volltext (gesetze-im-internet.de)
Letzte Aktualisierung: 17.05.2026. Stand der Gesetzeslage und der KFN-Evaluation: Mai 2026.
